Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR

Der Bundesrat hat seinen Beschluss zur Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) publiziert. Die geänderten Bestimmungen betreffen den Geltungsbereichs. Arbeitgeber im Bereich Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien sind von der AVE betroffen. Es wird jedoch explizit festgehalten, dass stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das von ihnen beschäftigte Personal von der AVE ausgenommen sind.
Die Bestimmungen sind per 1. Januar 2018 und bis 31. Dezember gültig.

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