Deponieunterstellung Landesmantelvertrag (LMV)

Der FSKB sah sich wie auch einige Partnerverbände gezwungen, zu den Anträgen im LMV und GAV FAR (Verhandlungspartner Schweizerischer Baumeisterverband SBV und die Gewerkschaften unia sowie syna) Einsprache zu erheben. Nach Überzeugung des FSKB-Vorstandes und der FSKB-Arbeitsgruppe Arbeitsbedingungen Gesteinskörnungsindustrie (AB GKI) sind in den Geltungsbereichen der AVE LMV 2016 und der AVE GAV FAR 2016 die Deponien ersatzlos zu streichen, denn:

  • zwischen den Deponien ausserhalb der Baustelle und der Bauunternehmen ergeben sich keine Wettbewerbs- sondern viel mehr Kunden- und Lieferantenbeziehungen.
  • der Bundesrat hat bereits in seinem letzten Beschluss vor drei Jahren festgestellt, dass ein grosser Teil der Deponien dem LMV nicht untersteht und verlangte damals eine Präzisierung des Deponiebegriffs. Die Verhandlungspartner haben es aber versäumt, eine entsprechende Lösung auszuarbeiten.
  • der SBV unterstützt inhaltlich die Position, dass die Deponien, welche sich ausserhalb von Baustellen befinden, ersatzlos aus den Geltungsbereichen des LMV und des GAV FAR gestrichen werden.
  • das ersatzlose Streichen der Deponien, die sich ausserhalb der Baustelle befinden, entspricht bereits der heutigen Unterstellungspraxis der Verhandlungspartner und ist im Einklang mit der kürzlich verabschiedeten Verordnung über das Vermeiden und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) sowie mit der vom BAFU und den Kantonen veröffentlichten offiziellen Deponieliste.
  • die körperliche Belastung ist in den Deponieberufen deutlich geringer als im Bau.
  • beim Stellenwechsel werden betroffene Mitarbeitenden in der Regel ausserhalb des LMV/GAV FAR-Geltungsbereich tätig und verlieren somit auf Grund der fehlenden Freizügigkeit das gesamte angesparte FAR-Kapital, was eine Rechtswidrigkeit bezüglich Freizügigkeitsgesetz darstellt.

Der Bundesrat hat die Deponien nicht ersatzlos aus dem Geltungsbereich der AVE gestrichen. Er weist in den Erwägungen zur AVE die Verhandlungspartner jedoch an, den LMV und den GAV FAR nicht auf abfallrechtlich zugelassene Deponien (Deponietypen A-E) anzuwenden. Zudem sollen die Verhandlungspartner aufzuzeigen, welche Deponien aus ihrer Sicht dem LMV und dem GAV FAR zu unterstellen wären. Auch wenn der Bundesrat den Antrag der FSKB-Einsprache nicht vollumfänglich übernommen hat, kann die Branche damit leben. Die Branche betreffenden abfallrechtlichen Deponietypen befinden sich gemäss den Erwägungen ausserhalb der Geltungsbereiche LMV und GAV FAR.