Vollzugshilfen zur VVEA werden voraussichtlich gestaffelt in Kraft gesetzt

Die einzelnen Vollzugshilfen zur Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) werden voraussichtlich nicht als Paket, sondern ab 2018 gestaffelt in Kraft gesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass bis im Jahr 2020 sämtliche Vollzugshilfen in Kraft gesetzt sind. Die bisherigen Vollzugshilfen bleiben gültig, bis die entsprechenden neuen Vollzugshilfen in Kraft gesetzt werden.

Die Begleitgruppen Bauabfälle–Entsorgungskonzept sowie Berichterstattung haben Entwürfe ausgearbeitet, die im Laufe der kommenden Wochen voraussichtlich in die Anhörung gelangen. Die übrigen Begleitgruppen haben ihre Arbeit erst begonnen oder werden dies spätestens im Jahr 2018 tun. Die wichtigsten Anliegen des FSKB lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Bauherr muss für das Erstellen des Entsorgungskonzeptes zuständig sein.
  • Das Aushubentsorgungskonzept soll mit Hilfe einer separaten Aushubdeklaration erfolgen.
  • Es soll ein Verwertungs- und Trennungsgebot statt ein Verwertungs- und Trennungsobligatorium gelten.
  • Es soll eine Berichterstattung gelten, welche die Vertraulichkeitsbedürfnisse der Hersteller abdeckt sowie auf die Anforderungen der Abfallgesetzgebung fokussiert und einen fairen Finanzierungsschlüssel zwischen Unternehmung, BAFU und allenfalls Kantone aufweist.
  • Die Definition zum Stand der Technik ist in der Lage, den Einzelfall, insbesondere bezüglich der finanziellen Zumutbarkeit sowie der technischen Möglichkeiten, zu erfassen.

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